Stand: 24.11.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BGBl. I S. 4964

§ 1 HeizkostenVO Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten 1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen, 2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. (2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich 1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte, 2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist, 3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter. (3)