§ 1 MaBV
Stand: 09.05.2018
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung, BGBl. I S. 550

§ 1 MaBV Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

MaBV ( Makler- und Bauträgerverordnung )

(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34 c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. (2) 1Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34 c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. 2Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die 1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder 2. als Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15 b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11 a, Absatz 2 und 3 und § 19.