§ 1 MHG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542

§ 1 MHG Verbot der Erhöhungskündigung

§ 1 Verbot der Erhöhungskündigung

MHG ( Miethöhengesetz )

1Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. 2 Der Vermieter kann eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe der § 2 bis § 7 verlangen. 3 Das Recht steht dem Vermieter nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Umständen, insbesondere der Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem Mietzins ergibt.