§ 10 AFWoG
Stand: 05.09.2006
zuletzt geändert durch:
Föderalismusreform-Begleitgesetz, BGBl. I S. 2098

§ 10 AFWoG Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen

§ 10 Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen

AFWoG ( Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen )

(1) 1Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Ausgleichszahlungen an das Land abzuführen. 2Das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland bewilligten Förderungen zu verwenden. 3Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen vor dem 1. Januar 2002 für die Förderung von Sozialwohnungen verwendet, deren Förderung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendet worden ist, kann das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen weiterhin für die Förderung solcher Wohnungen verwendet werden. (2) 1Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen, die mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an die Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau) abzuführen. 2Das Aufkommen ist Treuhandvermögen. (3) 1In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen Ausgleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschussgeber zu. 2Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht. (3 a)