§ 10 c EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 2 Entflechtung
Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber

§ 10 c EnWG Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers

§ 10 c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen. 2Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. 3Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung erhebt. 4Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur darauf stützen, dass Zweifel bestehen an: 1. der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten Unternehmensleitung oder 2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. (2)