(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der § 1 bis § 9 abweichen, sind unwirksam, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat. (2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden. 2 Die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. 3 Während dieser Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den § 2, § 3 und § 5 ausgeschlossen. 4 Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 5 Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige Erhöhung muß betragsmäßig ausgewiesen sein. 6 Eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluß der Vereinbarung erstreckt. (3) Die Vorschriften der § 1 bis § 9 gelten nicht für Mietverhältnisse 1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist, 2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, 3.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|