§ 10 MHG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542

§ 10 MHG Abweichende Vereinbarungen, Anwendungsbereich

§ 10 Abweichende Vereinbarungen, Anwendungsbereich

MHG ( Miethöhengesetz )

(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der § 1 bis § 9 abweichen, sind unwirksam, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat. (2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden. 2 Die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. 3 Während dieser Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den § 2, § 3 und § 5 ausgeschlossen. 4 Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 5 Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige Erhöhung muß betragsmäßig ausgewiesen sein. 6 Eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluß der Vereinbarung erstreckt. (3) Die Vorschriften der § 1 bis § 9 gelten nicht für Mietverhältnisse 1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist, 2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, 3.