§ 100a II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Erster Abschnitt. Ergänzungsvorschriften

§ 100a II. WoBauG Ausbau/Erweiterung bisher begünstigten Wohnraums

§ 100a Ausbau/Erweiterung bisher begünstigten Wohnraums

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

1Führt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken dienender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von Gebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum nicht mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen oder als eigengenutzte Eigentumswohnung anzusehen ist, so sind § 83 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 und 5 nicht anzuwenden, wenn 1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem 02.10.1989 gestellt worden ist und 2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind.