§ 101 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Beurkundung

§ 101 GNotKG Annahme als Kind

§ 101 Annahme als Kind

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.