§ 101 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Erster Abschnitt. Ergänzungsvorschriften

§ 101 II. WoBauG Abweichungen von diesem Gesetz

§ 101 Abweichungen von diesem Gesetz

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin, Hamburg und Bremen Abweichungen von den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 30 zuzulassen. (2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinden.