§ 102 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren

§ 102 BNotO Bestellung der richterlichen Mitglieder

§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder

BNotO ( Bundesnotarordnung )

1Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.