§ 103 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Erster Abschnitt. Ergänzungsvorschriften

§ 103 II. WoBauG Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes

§ 103 Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.