§ 1059 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1059 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.