§ 106 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 106 GNotKG Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. 2Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.