§ 109 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Beurkundung

§ 109 GNotKG Derselbe Beurkundungsgegenstand

§ 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. 2Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. 3Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. 4Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen 1. dem Kaufvertrag und a) der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, b) der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie c) jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht; die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich; 2. dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen.