§ 11 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 11 GesO Vermögensverzeichnis

§ 11 Vermögensverzeichnis

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) 1Der Verwalter hat ein Verzeichnis des Vermögens und der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen. 2Das Verzeichnis ist nach Ablauf der Anmeldefrist abzuschließen. (2) 1Danach ist ein Prüfungstermin abzuhalten, in dem den Gläubigern und dem Verwalter Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderungen gegeben wird. 2Der Schuldner hat sich zu den Forderungen zu erklären. 3Der Verwalter hat angemeldete Forderungen oder sonstige Rechte im Umfang des Anerkenntnisses in das Verzeichnis aufzunehmen und den Anmeldenden mitzuteilen. (3)