(1) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die § 1 bis § 10a auf Wohnraum anzuwenden, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und seit dem 3. Oktober 1990 1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder 2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten. 2Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden. 3 Die § 1 bis §
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