§ 11 WoFG
FNA: 2330-32
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328 vom 16.12.2022

§ 11 WoFG Förderempfänger

§ 11 Förderempfänger

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) Empfänger der Förderung ist 1. bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr), 2. beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, 3. beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, 4. beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte. (2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur Selbstnutzung überträgt. (3) 1Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass 1. der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird, Fördermittel können auch einem Bauherrn oder einem sonstigen Förderempfänger gewährt werden, für den an einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von angemessener Dauer bestellt ist oder der nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.