§ 110 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Beurkundung

§ 110 GNotKG Verschiedene Beurkundungsgegenstände

§ 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände 1. Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen, 2. ein Veräußerungsvertrag und a) Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten, b) Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie c) ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie 3. Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.