§ 111 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 9 Sonstige Vorschriften

§ 111 EnWG Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. 2Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt. (2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. (3)