Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln: 1. zur Umsetzung des § 111 e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und die zu erfassenden Energieanlagen, 2. welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111 e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind insbesondere: a) Personen: aa) Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, bb) Direktvermarktungsunternehmer nach §
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