§ 112 a BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 112 a BRAO Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§ 112 a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen). (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes, 2. der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz