§ 113 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 3 Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten

§ 113 GNotKG Betreuungstätigkeiten

§ 113 Betreuungstätigkeiten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen. (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.