§ 1136 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1 Hypothek

§ 1136 BGB Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.