§ 114 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte

§ 114 GNotKG Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.