§ 115 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Dritter Abschnitt. Überleitungsvorschriften

§ 115 II. WoBauG Entscheidung des Finanzamtes über Grunderwerbsteuer

§ 115 Entscheidung des Finanzamtes über Grunderwerbsteuer

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist (§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach dem 31.12.1989 bezugsfertig gewordene Wohnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den bis zum 31.12.1989 geltenden Vorschriften, ob die sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung vorliegen.