§ 115a II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Dritter Abschnitt. Überleitungsvorschriften

§ 115a II. WoBauG Annuitätszuschüsse 1971

§ 115a Annuitätszuschüsse 1971

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum 31.12.1971 geltenden Fassung Annuitätszuschüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geförderten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung und hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften der § 88a und § 88b in der bis zum 31.12.1971 geltenden Fassung weiter.