§ 117 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften

§ 117 EnWG Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung

§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.