(1) 1Bis zum Ablauf des 30. April 2024 ist § 41 b Absatz 2 auf Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden. 2Von den Vorgaben der Absätze 2 bis 9 abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. 3Im Übrigen ist § 41 b unverändert anzuwenden. (2)
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