§ 118 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

§ 118 GenG Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft

§ 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, kann kündigen 1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist; 2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist. 2Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1. (2) 1Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. 3Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. 4Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. 5Im Fall der Kündigung wirkt der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft weder für noch gegen das Mitglied. (3)