§ 12 a UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2

§ 12 a UKlaG Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2

§ 12 a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

1Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.