§ 12 AFWoG
Stand: 05.09.2006
zuletzt geändert durch:
Föderalismusreform-Begleitgesetz, BGBl. I S. 2098

§ 12 AFWoG Geltung im Saarland

§ 12 Geltung im Saarland

AFWoG ( Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen )

(1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffentlich geförderter Wohnungen im Sinne des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (ABl. des Saarlandes 1991 S. 273); 2. § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die mit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland neben oder an Stelle der Förderung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermögen, mit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für den Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder mit Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind; 3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen gefördert worden sind, solange das Besetzungsrecht besteht. Für die Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen gilt in diesen Fällen § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend. (2)