§ 12 AnfG
Stand: 29.03.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz, BGBl. I S. 654

§ 12 AnfG Ansprüche des Anfechtungsgegners

§ 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners

AnfG ( Anfechtungsgesetz )

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.