§ 12 c RVG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 12 c RVG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 12 c Rechtsbehelfsbelehrung

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.