§ 12 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft

§ 12 GenG Veröffentlichung der Satzung

§ 12 Veröffentlichung der Satzung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.