§ 12 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten

§ 12 GNotKG Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten

§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.