§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.