§ 12 MaBV
Stand: 09.05.2018
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung, BGBl. I S. 550

§ 12 MaBV Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

§ 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

MaBV ( Makler- und Bauträgerverordnung )

Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.