§ 12 MHG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542

§ 12 MHG Mieterhöhungsverlangen

§ 12 Mieterhöhungsverlangen

MHG ( Miethöhengesetz )

(1) 1Abweichend vom § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bis zum 31. Dezember 1997 die Zustimmung zu einer Erhöhung des am 11. Juni 1995 ohne Erhöhungen nach Modernisierung oder Instandsetzungsvereinbarung geschuldeten Mietzins um 20 vom 100 verlangt werden, wenn an dem Gebäude mindestens drei der fünf folgenden Bestandteile keine erheblichen Schäden aufweisen: 1. Dach, 2. Fenster, 3. Außenwände, 4. Hausflure oder Treppenräume oder 5. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen. 2Der Erhöhungssatz ermäßigt sich um 15 vom Hundert bei Wohnraum, bei dem die Zentralheizung oder das Bad oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen. (1a) 1Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche, die der Vermieter vor dem 1. Januar 1996 geltend gemacht hat. 2 Hat der Mieter einem nicht ermäßigten Erhöhungssatz zugestimmt oder ist er zur Zustimmung verurteilt worden, obwohl die Zentralheizung oder das Bad fehlte, kann er seine Zustimmung insoweit widerrufen. 3 Der Widerruf ist dem Vermieter bis zum 31. März 1996 schriftlich zu erklären. 4 Er wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist. 5 Soweit die Zustimmung widerrufen ist, hat der Vermieter den Mietzins zurückzuzahlen. 6 Auf diese Änderung des Mietzinses ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden. (2)