§ 120 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte

§ 120 GNotKG Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

§ 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. 2Der Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.