§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.