§ 121 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte

§ 121 GNotKG Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.