§ 122 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
DRITTER TEIL Einzelne Ordnungswidrigkeiten
ZWEITER ABSCHNITT Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

§ 122 OWiG Vollrausch

§ 122 Vollrausch

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist. (2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.