§ 123 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
SECHSTER ABSCHNITT Anlegung von Grundbuchblättern

§ 123 GBO (Eintragung als Eigentümer)

§ 123 (Eintragung als Eigentümer)

GBO ( Grundbuchordnung )

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: 1. der ermittelte Eigentümer; 2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist; 3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.