§ 123 Gründungsprüfung
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
1Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. 2Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.
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