§ 125 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 5 Gebührenvereinbarung

§ 125 GNotKG Verbot der Gebührenvereinbarung

§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.