§ 125 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 5 Gebührenvereinbarung

§ 125 GNotKG Verbot der Gebührenvereinbarung

§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.