§ 13 a BauNVO
Stand: 03.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 176
Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung

§ 13 a BauNVO Ferienwohnungen

§ 13 a Ferienwohnungen

BauNVO ( Baunutzungsverordnung )

1Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4 a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5 a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6 a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. 2Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4 a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5 a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6 a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.