§ 13 a UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 4 Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen

§ 13 a UKlaG Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

§ 13 a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2 b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.