§ 13 LPartG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Abschnitt 3 Getrenntleben der Lebenspartner

§ 13 LPartG Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

§ 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

(1) 1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) 1Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. 2Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. (3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.