§ 13 MHG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542

§ 13 MHG Höhe der Mieterhöhung

§ 13 Höhe der Mieterhöhung

MHG ( Miethöhengesetz )

(1) Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen Mieterhöhungen, die bis zum 31. Dezember 1997 erklärt werden, insgesamt drei Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, es sei denn, der Mieter stimmt im Rahmen einer Vereinbarung nach § 17 einer weitergehenden Mieterhöhung zu. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. soweit der Vermieter bauliche Veränderungen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, 2. wenn mit der baulichen Maßnahme vor dem 1. Juli 1995 begonnen worden ist oder 3. wenn die bauliche Änderung mit Mitteln der einkommensorientierten Förderung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wurde.