§ 13 WoFG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Teil 1 Allgemeines zur Förderung
Abschnitt 2 Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage

§ 13 WoFG Förderzusage

§ 13 Förderzusage

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt. (2) 1In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen 1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie 2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen. 2In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden. (3)