§ 131 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Sechster Teil Erschließung
Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag

§ 131 BauGB Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands

§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. 2Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen. (2) 1Verteilungsmaßstäbe sind 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; 2. die Grundstücksflächen; 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. 2Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. (3)