§ 131 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 6 Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen

§ 131 GNotKG Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden. 2§ 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.